Die Kindertagespflege ist nach dem Tagesbetreuungsausbaugesetz von 2004 (einem Gesetz zur Änderung des SGB VIII) neben der Tagesbetreuung in Kindertageseinrichtungen eine gleichwertige Form der Kindertagesbetreuung[2].
Tagespflege ist eine familienähnliche Betreuungsform und wird vor allem für Kinder unter drei Jahren in Anspruch genommen. Die individuelle Förderung, die familiäre Betreuungssituation und die hohe zeitliche Flexibilität werden als wesentlicher Vorteil der Tagespflege gegenüber der Kindertagesstätte gesehen. Eine Tagespflegeperson, die sich fachlich, persönlich und gesundheitlich eignet, betreut ein bis fünf Kinder. Sie braucht geeignete Räume und eine Pflegeerlaubnis. Über die Eignung der Person oder der Räume treffen einige Landesgesetze (oder Verordnungen) nähere Festlegungen. Zuweilen haben auch die vermittelnden und finanzierenden Jugendämter eigene Beurteilungsmaßstäbe.
Seit 2006 mussten alle Kindertagespflegepersonen eine pädagogische Qualifizierung und einen Erste-Hilfe-Kurs am Kind nachweisen. Standard war dabei ein Umfang von 160 Unterrichtseinheiten. Seit 2015 etabliert sich eine Qualifizierung im Umfang von 300 Stunden, sowie Praktikum und Lernergebnisfeststellungen.
Kindertagespflege ist auch in einer „Großtagespflegestelle“ möglich. Bei der Großtagespflege arbeiten mehrere Tagespflegepersonen zusammen und betreuen jeweils ihre Tageskinder in gemeinsamen Räumlichkeiten. In der Regel werden dazu spezielle Räumlichkeiten – z. B. eine geeignete Wohnung – angemietet bzw. eingerichtet. In der Großtagespflegestelle muss zumeist mindestens eine Tagesmutter oder ein Tagesvater eine pädagogische Fachkraft sein. Der Vorteil von Großtagespflegestellen liegt in der größeren Flexibilität: Kosten für Räume können geteilt werden und Tagespflegepersonen können sich gegenseitig vertreten, so dass die mit der Erkrankung einer Tagespflegeperson verbundenen Ausfallrisiken gesenkt werden können. Die Kosten für die Kommunen sind wesentlich geringer als bei der Förderung von Kinderkrippenplätzen. 2017 gab es in Deutschland 3368 Großpflegestellen[3].
Die Zahl der Kindertagespflegepersonen nahm von 2006 bis 2017 um 43 Prozent zu.[3]
Betreuungsanspruch und Finanzierung
Das Jugendamt oder ein vom Jugendamt beauftragter Fachdienst vermittelt die Kindertagespflege[4]. Wie in der Kindertagesstätte beteiligen sich die Eltern und zahlen entweder an das Jugendamt oder an die Tagespflegeperson.
Seit dem 1. August 2013 besteht für alle Kinder ab einem Jahr ein Rechtsanspruch auf einen Kinderbetreuungsplatz in einer Kindertageseinrichtung oder in Kindertagespflege. Der Rechtsanspruch kann eingeklagt werden.
Neuere Entwicklung
Angesichts des Mangels an Plätzen für jüngere Kinder erhält die Kindertagespflege und Großtagespflege auf dem Hintergrund der Debatte um Vereinbarkeit von Familie und Beruf eine wachsende Bedeutung. Die erkennbare Professionalisierung (Qualifizierung, Sozial- und Unfallversicherung der Tagespflegepersonen) verändert diese Tätigkeit von der honorierten, ehrenamtlichen Kinderbetreuung zum Beruf. Die Einkünfte sind steuerpflichtig. Im März 2017 nutzten die Eltern von 162.395[3] Kindern öffentlich geförderte Kindertagespflege. Wie viele Kinder von privat finanzierten Tagesmüttern betreut werden, ist statistisch nicht erfasst.[5]